Eigenregie bei Vermietungsobjekten lohnt sich nicht

Das Finanzamt hatte Werbungskosten eines Ehepaares nicht anerkannt, die ihr erworbenes Objekt 10 Jahre lang in Eigenregie renoviert haben. Die Begründung vom Finanzamt liegt darin, dass in Ihrem Sinne keine Vermietungsabsicht vorliegt, da genügend Geld zur Verfügung steht das Objekt leer stehen zu lassen. Die Erläuterungen des Ehepaares, die Renovierung an Handwerker zu vergeben, hätte zu einem Mehraufwand von ungefähr 240.000 Euro geführt, ließ das Finanzamt nicht gelten. Das Niedersächsische Finanzgericht gab nun dem Finanzamt laut Urteil vom 6.5.2010, Az. 11 K 12069/08, Recht und verwies dabei auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Aufwendungen für ein leerstehendes Mietobjekt können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Vermieter aus der Wohnung oder dem Haus Einkünfte erzielen will und diese Entscheidung später nicht wieder aufgibt. Eine Einkuftserzielungsabsicht in Form einer Vermietung muss objektiv nachgewiesen werden können. Die Bemühung dieser Absicht konnte das Gericht nicht erkennen. Spätestens nach dem Ablauf von vier Jahren liegt keine Einkunftserzielungsabsicht mehr vor. Ausnahmen gibt es nur wenige, wo die Grenze von vier Jahren überschritten werden kann. Meist sind zwar Brandschäden, Wasserschäden oder aber auch Polizeiabsperrungen schnell behoben/aufgehoben, doch kann ein solcher Vorfall aus der Sicht des Finanzamts als Ausnahme gelten und die Werbungskosten, auch in Eigenregie, werden eventuell anerkannt.

Man sollte auf jeden Fall dem Finanzamt in solchen Fällen eine Vermietungsabsicht vorlegen können.

 

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