Was tun bei Ablesefehler in der Heiz- und Warmwasserabrechnung

Der deutsche Mieterbund informiert:„Jede zweite Betriebskostenabrechnung ist falsch.“ Oft liegt dies schon an Ablesefehlern. Immer dann, wenn sich die Ablesefirma ankündigt, sollte man sich selbst die Arbeit machen und die Zählerstände genau notieren. Doch was tun, wenn der Techniker da ist. Oft gibt es keine Ableseprotokolle mehr in Papierform, sondern werden nur noch elektronisch aufgenommen. Hier ist es oft schwer sich einen Beleg aufzubewahren um bei der späteren Kontrolle auf Unstimmigkeiten zu stoßen. Ratsam ist es deshalb, sich die Zahlen nebst Erklärungen des Technikers aufzuschreiben, denn diese Informationen sind bei späteren Reklamationen unverzichtbar. Doch bei falschen Ablesewerten kann man sich nicht an die Ablesefirma wenden, sondern muss sich, wie auch bei allen anderen Differenzen an den Vermieter wenden. Sollte man Eigentümer einer Wohnung in einem Wohnblock sein, muss man sich hier an die zuständige Hausverwaltung wenden, um ans Ziel zu gelangen.

Doch viel zu wenig Mieter überprüfen ihre Heiz- und Warmwasserabrechnung, dadurch verschenken viele Mieter viel Geld. Dr. Johannes D. Hengstenberg, Geschäftsführer der gemeinnützigen Berliner Gesellschaft co2online sagt: „Manche Mieter bezahlen für eine identische Dienstleistung teilweise dreimal so viel wie andere.“ Das liegt daran, weil die Kosten für die Ablesung der Messgeräte, die zur Erfassung der Heiz- und Warmwasserkosten installiert sind, als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Und manche Abrechnungsfirmen sind nicht zimperlich bei der Kalkulation ihrer Preise. Handeln können in diesem Fall aber nur die Mieter, denn den Vermietern ist dies oft egal, beziehungsweise können diese es nicht überprüfen, ob bei der Ablesung ein Fehler unterlaufen ist. Sie sehen auch keinen Handlungsbedarf, weil sie die Kosten Centgenau an die Mieter weitergeben. Nach einem Urteil des LG München, (AZ: 12 O 7987/00) ist dem Mieter ein Ablesetermin in der Regel wenigstens zehn Tage vorher persönlich oder deutlich im Hausflur angekündigt werden. Der Mieter muss den Messdienst in die Wohnung lassen. Wenn er den Termin verpasst, sollte er umgehend einen neuen mit der Ablesefirma vereinbaren. Dafür darf die Firma auch keine zusätzlichen Kosten geltend machen. Doch wichtig ist, verpasst ein Mieter allerdings drei Mal den Ablesetermin für die Heizung, muss er damit rechnen, dass der Vermieter seinen Verbrauch für die Heizkostenabrechnung schätzt. (AZ. 32 (33) C 110/04) vom Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Besondere Vorsicht gilt bei Wohnungskündigung unter dem laufenden Jahr. Ablesekosten, die bei einem Auszug des Mieters entstehen, sind keine Betriebskosten. Denn diese Zwischenablesekosten, zu denen auch die Nutzerwechselgebühren gehören, fallen in den Risikobereich des Vermieters und deshalb muss auch der Vermieter dafür aufkommen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (AZ:VIII ZR 19/07).

 

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