Das Kölner Amtsgericht hat jetzt die Klage eines Vermieters abgewiesen, dessen Mieter sich weigerte die vorgelegte Nachzahlung der Betriebskosten vorzunehmen. Als Grund gab der Mieter an, dass die Betriebskostenabrechnung derart umfangreich sei, dass sie unmöglich ohne betriebswirtschaftliche Vorkenntnisse zu verstehen und nachzuvollziehen sei. Der Vermieter hat jedoch die Pflicht, die Betriebskostenabrechnung übersichtlich zu gestalten. Das Gericht stimmte dem Mieter zu. In der betreffenden Betriebskostenabrechnungen waren neben Informationen zu Heiz- Wasser- und Abwasserkosten etliche unverständliche Zahlungsaufstellungen, Umlageschlüssel, Flächenaufstellungen und weiter Kosten aufgeführt, so dass die Abrechnung vom Landgericht als „Buch“ gewertet wurde. Keinem Mieter jedoch sei zuzumuten, ein solches durcharbeiten zu müssen, um die Legalität der Forderungen prüfen zu können. Die vom Mieter geforderte Nachzahlung von 767 Euro muss dieser deshalb nicht zahlen.
Manchmal ist weniger, mehr.