Vermieter dürfen nicht prinzipiell die Installation einer Satellitenschüssel verbieten. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVG). Es gab der Klage eines Ehepaars statt, dass gegen das Verbot mit der Begründung vorging, dass dadurch ihr Informationsrecht verletzt werde. Das Bundesverfassungsgericht urteilte zwar nicht gegen den Vermieter, doch es entschied, dass der Fall vom zuständigen Amtsgericht, im Hinblick auf das Informationsrecht, erneut geprüft werden muss. Das Amts- und Landesgericht München hatte ursprünglich der Vermieterin zugestimmt, die von ihren Mietern gefordert hatte, eine nicht genehmigte Parabolantenne wieder zu beseitigen. Laut Gesetz haben Vermieter bisher dazu das Recht, um eine Verunstaltung ihrer Immobilie durch einen „Schüsselwald“ zu verbieten, wenn als Alternative ein Kabelanschluss vorhanden ist. Das betroffene Ehepaar stammt ursprünglich aus Turkmenistan und kann nur über eine Satellitenschüssel ein turkmenisches TV-Programm empfangen. In diesem Fall, so das BVG, widerspricht das Verbot dem „besonderen Informationsinteresse [der] dauerhaft in Deutschland lebenden ausländischen Staatsbürger“. Unabhängig von den Umständen dieses Falles, müssen Gerichte zukünftig mehr auf „fallbezogene“ Details achten und entsprechend abwägen.
Satellitenschüssel nicht prinzipiell verboten
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