Achtung Frist zur Grundsteuerrückerstattung

Noch bis zum 31. März können Vermieter einen Teil ihrer Grundsteuer zurückerhalten, wenn ihre Immobilie teilweise nicht vermietet werden konnte. Die Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Ausfall der Mieteinnahme nicht selbstverschuldet war, weil der Vermieter beispielsweise zu hohe Miete verlangt oder die Suche nach Mietern vernachlässigt hat. Wenn eine Rückerstattung der Grundsteuer beantragt wird, muss der Besitzer nachweisen können, dass er sich um die Vermietung des Objekts bemüht hat, oder der Leerstand durch höhere Gewalt verursacht wurde. Möglich ist die Rückerstattung, wenn die Netto-Miete im gesamten Jahr um mindestens 50 Prozent geringer war, als normalerweise ortsüblich für gleichartige Objekte erzielt wird. Zahlt allerdings der Mieter die Grundsteuer, über die Nebenkosten, dann erhält auch der Mieter die Rückerstattung. In einem solchen Fall sind Vermieter sogar dazu verpflichtet, die Rückerstattung der Grundsteuer zu beantragen, da sich dadurch die Höhe der Nebenkosten für den Mieter verringert, worauf er einen rechtlichen Anspruch hat. Zur Antragstellung reicht ein formloses Schreiben aus, dass allerdings bis zum 31.03. beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss.

 

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