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Schnee nicht geschoben – Wer haftet?

Durch die veränderten Witterungsbedingungen, werden Arbeiten bei der Räumung von Laub und Schnee notwendig, die oft zu Streit zwischen Mieter und Vermieter führen. Oft wissen die Betroffenen nicht, wer für den Winterdienst zuständig ist, oder für Schäden, durch Frost beispielsweise, aufkommen muss. Für Vermieter ist es daher unerlässlich sich schon vor der Vermietung einer Immobilie über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. So sollten sie wissen, dass sie als Vermieter grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht haben. Das bedeutet, dass Vermieter dafür zu sorgen habem, das die Fußwege und Grundstückszufahrten fahr- bzw. begehbar sind. Allerdings muss er diese Arbeiten nicht selbst durchführen. Wie mit einem Urteil des Landgericht Karlsruhe nochmals bestätigt wurde, darf der Vermieter diese Pflicht auf die Mieter umlegen, so lange dies ausdrücklich im Mietvertrag, oder in der dem Mietvertrag beigelegten Hausordnung vereinbart wurde. Die Verantwortung des Mieters beginnt allerdings erst, wenn er vom Vermieter einen Zeitplan für den Räumungsdienst bekommen hat. Dieser muss sich an der jeweiligen Gemeindeordnung orientieren, die in der Regel Streuzeiten zwischen 7.00 und 21.00 Uhr vorsieht. Versäumt der Mieter daraufhin seine Räumungs- oder Streupflicht, ist er selbst für eventuelle Schäden Dritter haftbar und schadensersatzpflichtig. Fehlt diese Vereinbarung jedoch im Mietvertrag, haftet der Vermieter, unabhängig von eventuellen mündlichen Absprachen. VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß: „Wir empfehlen die Übertragung der Räum- und Streupflicht eindeutig im Mietvertrag oder in der Hausordnung zu regeln. Dem Mieter muss klar sein, worauf er sich einlässt.“

 

Rangliste der Immobiliengewinne

Wie die aktualisierte Forbes-Liste zeigt, werden in Hongkong die meisten Gewinne mit Immobilien erzeugt. Immobilienbesitzer wie die Brüder Thomas und Raymond Kwok, die mit 20 Milliarden US-Dollar die reichsten Immobilienbesitzer der Welt sind, sowie Bauunternehmer und Banker führen die Liste der reichsten Menschen in Hongkong-China an. Viele Unternehmer nutzten nach der Übergabe der ehemaligen britischen Kronkolonie 1997 an China die Chance und investierten vor allem in Grundstücke. Zwar unterliegt Hongkong der chinesischen Kontrolle, doch behielt es als Sonderverwaltungszone seitdem eine hohe Autonomie, was wie erwartet zur Entwicklung eines florierenden Handels führte. Fast alle Top-Ten-Plätze in der Liste der reichsten Immobilienbesitzer der Welt werden von cleveren Geschäftsleuten belegt, die sich beizeiten Immobilien in Hongkong sicherten. Inzwischen hat sich auch China selbst als attraktiv für den Immobilienerwerb erwiesen. Die wachsende Wirtschaft und die steigende Kaufkraft der chinesischen Mittelschicht lässt auch den Wert chinesischer Immobilien in die Höhe schnellen. Derzeit wird China von Immobilienvermittlern, ähnlich wir vor 14 Jahren Hongkong, als Goldader für Anlageobjekte betrachtet. Wenn die politische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes der Mitte ihren aktuellen Kurs beibehält, könnten in den chinesischen Großstädten die Immobilien-Millionäre der Zukunft geboren werden.

 

Weiterer deutlicher Anstieg der Grunderwerbssteuer

Wie Niedersachsen, Saarland, Brandenburg und Bremen, werden jetzt auch Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ihre Grunderwerbssteuer erhöhen. Ab März 2012 soll z.B. in Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz die Grunderwerbssteuer von 3,5 auf 5 Prozent angehoben werden. „Besonders bei großen Objekten führt die Erhöhung zu Mehrkosten“, erklärt Robert Anzenberger, vom Vorstand der PlanetHome AG. Deshalb ist es sinnvoll, Pläne für den Kauf einer Immobilie noch vor dem Stichtag zu kaufen. Beim Kauf einer kleinen Wohnung für 120.000 Euro muss der Käufer bisher 4.200 Euro zusätzlich zum Kaufpreis für die Grunderwerbssteuer ausgeben. Für 5 Prozent müssen dann schon 6000 Euro gezahlt werden. Überstürzen sollte man allerdings den Kauf einer Immobilie niemals. Denn fehlende Informationen über eventuell anfallende Sanierungskosten können teuer werden. Positiv bleibt die Entwicklung der Kreditzinsen für Baukredite, die noch immer auf einem niedrigen Niveau liegen, so dass der Kauf einer Immobilie derzeit weiter attraktiv ist.

 

Neue Technik um Wasserschäden in Gebäuden zu entdecken

In Deutschland treten pro Jahr rund eine Million Wasserschäden auf. Vor allem in Herbst und Winter richtet austretendes Wasser große Schäden an, da es in dieser Zeit schlechter trocknet und oft unbemerkt Schimmel entsteht. Die Gesellschaft für technische Überwachung mbh (GTÜ) empfiehlt, mögliche Ursachen für Schäden durch eindringendes Wasser frühzeitig durch eine Durchleuchtung der Gebäude zu ermitteln. „Sachschäden und Schimmelbildung nach einem Wassereintritt beeinflussen den Wert einer Immobilie massiv“, mahnt der GTÜ-Gutachter, Dr. P.J. Wagner. „Oftmals handelt es sich um mehrere Ursachen, die sich in der Schadensintensität beeinflussen. Um weiterem Ärger zu entgehen, müssen alle Ursachen erkannt und gleichermaßen bekämpft werden.“ Es kommt häufig vor, dass kleinere Risse und Löcher in den Wänden oder im Boden nicht leicht zu finden sind. Deshalb ist es ein großer Fortschritt, dass Gebäude jetzt ohne dabei Schaden zu nehmen mit einer neuen Impuls Neutron-Technik „gescannt“ werden können. Mit Hilfe von Radarsensorik können Gebäude und Baustoffe problemlos auf verborgene Gefahrenherde hin, untersucht werden. Mit einem solchen Gutachten lassen sich Ursachen für mögliche Wasserschäden bereits im Vorfeld erkennen und eliminieren. Vorrangig Besitzer von älteren Gebäuden sollten den Jahreszeitwechsel zum Anlass nehmen, für sein Haus ein Gutachten erstellen zu lassen, um Folgeschäden baulicher Mängel zu verhindern.

 

Mieter haftbar für verursachte Mietminderungen

Ruhestörender Lärm ist nicht nur für Mieter ein Ärgernis, sondern gegebenenfalls auch für den Vermieter – wenn der Mieter ihn dafür haftbar macht. Mieter die dauerhaft durch andere Mieter gestört werden, können ihre Miete entsprechend kürzen. Wie inzwischen das Amtsgericht Bremen entschieden hat, können Vermieter sich diesen Verlust allerdings vom Verursacher ersetzen lassen. Im vorliegenden Fall wurden Bewohner durch massiv, ruhestörenden Lärm wie Geschrei, Randale und laute Musik gestört. Die betroffenen Mieter kürzten ihre Miete deshalb um 20 Prozent. Daraufhin verklagte der Vermieter den Lärm-verursachenden Mieter auf die Höhe der erlittenen Verluste. Die Klage war erfolgreich. Als Argument gab das Gericht an, dass Mieter mit der Unterzeichnung des Mietvertrages sich dazu verpflichten, den Hausfrieden nicht zu verletzen. Geschieht dies doch ist der dabei entstandene Schaden vom Verursacher zu ersetzen.