Bei Mietzahlungen zählen nur die Werktage

Zwei Mietern, denen wegen angeblich verspäteter Mietzahlungen die Wohnung gekündigt worden war, gab der Bundesgerichtshof jetzt Recht. In ihrem Fall waren die Mietzahlungen jeweils an einem 5. des Monats erfolgt, allerdings beide Male ein Dienstag. Da im Mietvertrag festgelegt ist, dass die Miete bis zum 3. Werktag des Monats überwiesen sein muss, war dies laut Gerichtsurteil pünktlich, da das Wochenende nicht mit hinzu gerechnet werden darf. Der Vermieter hatte in beiden Fällen den Samstag als Werktag bezeichnet und somit eine Verspätung von einem Tag beanstandet. Dies ist ungültig, wie in der Vorinstanz schon das Landgericht Berlin entschied, weil auch Samstags keine Banküberweisungen von den Banken bearbeitet werden. Gegen dieses Urteil hatte der Vermieter Einspruch eingelegt.

Erfolglos. Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts.

 

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