Achtung Frist zur Grundsteuerrückerstattung

Noch bis zum 31. März können Vermieter einen Teil ihrer Grundsteuer zurückerhalten, wenn ihre Immobilie teilweise nicht vermietet werden konnte. Die Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Ausfall der Mieteinnahme nicht selbstverschuldet war, weil der Vermieter beispielsweise zu hohe Miete verlangt oder die Suche nach Mietern vernachlässigt hat. Wenn eine Rückerstattung der Grundsteuer beantragt wird, muss der Besitzer nachweisen können, dass er sich um die Vermietung des Objekts bemüht hat, oder der Leerstand durch höhere Gewalt verursacht wurde. Möglich ist die Rückerstattung, wenn die Netto-Miete im gesamten Jahr um mindestens 50 Prozent geringer war, als normalerweise ortsüblich für gleichartige Objekte erzielt wird. Zahlt allerdings der Mieter die Grundsteuer, über die Nebenkosten, dann erhält auch der Mieter die Rückerstattung. In einem solchen Fall sind Vermieter sogar dazu verpflichtet, die Rückerstattung der Grundsteuer zu beantragen, da sich dadurch die Höhe der Nebenkosten für den Mieter verringert, worauf er einen rechtlichen Anspruch hat. Zur Antragstellung reicht ein formloses Schreiben aus, dass allerdings bis zum 31.03. beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss.

 

Urteil: Zweitwohnungssteuersatz zu hoch

Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe hat jetzt den Zweitwohnungssteuersatz der Stadt Konstanz als zu ungerecht beurteilt und die Stadt angewiesen, diesen zu ändern, da eine erhobene Zweitwohnungssteuer hohe Mieten nicht prozentual geringer belasten darf, als niedrigere. Demnach hat Konstanz eine gestaffelte Steuer auf Zweitwohnungen, die beispielsweise für eine Monatsmiete von 100 Euro 33 Prozent der Miethöhe und für eine Miete von 2000 Euro nur sechs Prozent beträgt. Mit einer Besteuerung nach Leistungsfähigkeit ist das aber nicht vereinbar, wie Karlsruhe entschied, da bei der Steuererhebung das Grundrecht auf Gleichbehandlung durch eine „Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ gewährleistet wird. Für Ausnahmen davon müssten „gewichtige Gründe“ vorliegen. Solche konnte die Stadtverwaltung jedoch nicht angeben.

 

Immobilienkauf: Vorsicht bei den Nebenkosten!

Beim Kauf einer eigenen Wohnimmobilie sind neben der Eignung der Wohnung selbst, viele Rahmenbedingungen zu beachten, wie beispielsweise die richtige Infrastruktur. Begrenzt sind die Möglichkeiten nur durch die eigene Kaufkraft. Doch bei der Berechnung des nötigen Kredits werden oft die Nebenkosten vergessen. Und die summieren sich. Die Grunderwerbssteuer, Notarkosten und bei einer Vermittlung auch noch Maklergebühren, können zusätzlich bis zu 15 Prozent der eigentlichen Kaufsumme betragen. Zu beachten ist zudem, dass die Höhe der Grunderwerbssteuer regional festgelegt werden und es entsprechend große Unterschiede gibt. Momentan liegen sie zwischen 3,5 und 6,5 Prozent, des Kaufpreises der Immobilie. 1,5 bis 2 Prozent müssen an Notarkosten einkalkuliert werden, die immer vom Käufer zu tragen sind. Am stärksten sind die Unterschiede bei den Maklerprovisionen, die sich teilweise schon innerhalb einer Region stark unterscheiden können. Zwischen drei bis sieben Prozent werden von den meisten Maklerfirmen verlangt. Zwar können Maklerprovisionen, im Gegensatz zu den anderen Nebenkosten, unter Umständen heruntergehandelt werden, doch bei der aktuell großen Immobilien-Nachfrage, ist die Chance dafür gering. In jedem Fall ist es sehr wichtig, alle Nebenkosten im Finanzierungsplan zu berücksichtigen, da es unter Umständen verheerend wäre, wenn die Kreditwürdigkeit wegen einer prozentual kleinen Summe herabgestuft wird.

 

Ãœberschuss an Sozialwohnungen in Hamburg

Trotz der in vielen Städten beklagten Wohnungsknappheit, gibt es in einigen deutschen Großstädten sogar einen Überschuss an bezahlbaren Sozialwohnungen. So stehen aktuell allein in Hamburg rund 200 städtische Wohnhäuser komplett leer, wie die Linkspartei der Hansestadt kritisierte. Sie forderte die Landesregierung auf, die Wohnanlagen nicht länger ungenutzt zu lassen, sondern zeitnah ein vernünftiges Nutzungskonzept vorzulegen. Sie schlägt vor, mehr Häuser für kulturelle Zwecke freizugeben. Auch könnte durch eine vorübergehende Zwischennutzung die Gefährdung der Immobilien verringert werden. Denn problematisch ist nicht nur der rechnerische Verlust. Es besteht bei leerstehenden Gebäuden auch eine erhöhte Gefahr von Vandalismus. Insgesamt 90.000 Quadratmeter Miet- und Nutzfläche sollen derzeit leer stehen. Das ist fast ein Fünftel, der gesamten, der Stadt Hamburg gehörenden Immobilien. Erst für 19 Prozent davon gibt es bisher konkrete Nutzungspläne.

 

Landgericht hebt Raucher-Urteil auf

Nach dem Urteil zur fristlosen Wohnungskündigung eines starken Rauchers, entscheidet jetzt das Landgericht Düsseldorf im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Urteils. Das endgültige Urteil wird zwar erst am 13. März verkündet, doch nach Angaben des Gerichts hält die zuständige Kammer die Kündigung für unwirksam. Die Entscheidung des Düsseldorfer Amtsgerichts, die fristlose Kündigung wegen starken Rauchens in der Wohnung zuzulassen, hatte für landesweiten Schlagzeilen gesorgt. Ein Grundsatzurteil ist die erwartete Rücknahme der Entscheidung aber nicht. Prinzipiell bleibt die Option bestehen, Mietern wegen Rauchbelästigung zu kündigen, falls dadurch anhaltend die Rechte der anderen Mieter beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin jedoch nach Bekanntwerden der Geruchsbelästigung über ein Jahr gewartet, bevor sie den Mietvertrag kündigte. Eine begründete Wohnungskündigung müsse aber innerhalb einer „angemessenen Frist“ erfolgen, was hier versäumt wurde. Unbeirrt davon, zeigt sich Martin Lauppe-Assmann, der Anwalt des betroffenen Mieters, erfreut über die Entwicklung und bezeichnet die Position des Landgerichts als „deutliche Stärkung der Mieterrechte“.