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Immer mehr Immobiliensuchen nach dem Energieverbrauch

Nach einer Studie von Immowelt.de kommt es bei der Immobiliensuche für Mieter und Käufer immer mehr auf den Energieverbrauch an. Die Studie Marktmonitor Immobilien 2010 wurde in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Stephan Kippes von der Hochschule Nürtingen-Geislingen erstellt und zeigt einen in den letzten zwei Jahren einen Trend zum Energieverbrauch.

Für die Studie wurden 752 Makler aus ganz Deutschland befragt. Diese gaben an, dass ihre Kunden bei Kaufimmobilien häufiger nach dem Energieverbrauch und Ausstattungen wie Dämmung, Wärmeschutz-verglasung oder alternative Energiequellen fragen als noch vor zwei Jahren. Fast bei jeder zweiten Besichtigung gaben die Makler an, wird nach den Energiestandards in dem besichtigten Gebäude gefragt.

„Die Studie bestätigt, dass der Energieverbrauch inzwischen ein wichtiges Auswahlkriterium bei der Immobiliensuche ist“, bekräftigt Carsten Schlabritz, Vorstand der Immowelt AG. „Um Qualität und Preis einer Immobilie richtig einzuschätzen, sollte man sich vor dem Kauf zum Beispiel über das Alter der Heizanlage genau informieren.“

Bei den Mietimmobilien sieht es nicht recht viel anders aus. Auch wenn hier der Gedanke eher beim Eigentümer liegen sollten fragen auch hier die künftigen Mieter oft nach. Hier ergab die Befragung, dass bei im Schnitt jeder dritten Besichtigung die Fragen nach dem Energieverbrauch kommen. Die Mieter interessieren sich laut Angaben der Makler auch über die mögliche Senkung der Energiekosten. Doch um den Energieverbrauch besser einschätze zu können rät Schlabritz massiv, sich nicht nur auf die Aussagen der Makler zu stützen, sondern sich auch Meinungen der Vormieter oder Nachbarn einzuholen.

 

Welche Erneuerbare Energien für Immobilienbesitzer?

Grundsätzlich wird der gesamte Strom, der aus erneuerbarer Energie erzeugt wird, als umweltfreundlich bezeichnet. Das ist insofern korrekt, dass bei der Stromerzeugung kein Umweltschädliches CO² erzeugt wird und die dafür notwendigen Rohstoffe unbegrenzt zur Verfügung stehen. Allerdings sollten Immobilienbesitzer, die durch eine Umstellung ihrer Stromanlage etwas für die Umwelt tun und langfristig steigende Stromkosten verhindern wollen, auch auf das Kleingedruckte achten. Nicht alles, was als Umweltschonend deklariert wird, ist es auch. Den kleinen Unterschied macht die Herstellung der für die Stromerzeugung produzierten Anlagen. Ökologisch sinnvoll ist zum Beispiel Strom aus einem Wasserkraftwerk nur, wenn durch seinen Bau nicht unwiederbringlich für die Sauerstoffproduktion notwendige Wälder abgeholzt wurden. Wer sich völlig unabhängig von den großen Stromkonzernen selbst mit Strom versorgen möchte, sollte sich auf Strom und Warmwasseraufbereitung durch Sonnenenergie oder die Nutzung von Biomasse konzentrieren. Zwar fällt bei der Verbrennung von Biomasse auch CO² an, doch nur in der geringen Menge, wie sie von den Pflanzen während ihres Wachstums aufgenommen wurde. Zusätzlich verringern moderne Filteranlagen einen großen Teil des Ausstoßes dieser geringeren CO²-Menge.

 

Heizpflicht für den Mieter?

Vermietbare Immobilien bringen nicht nur sichere Einnahmen, sondern auch Verantwortung mit sich. Dazu gehört, sich regelmäßig über die geänderte Gesetzgebung im Mietrecht und aktuelle Gerichtsurteile betreffend unklarer Sachverhalt zu informieren. Aktuell sorgt besonders die Heizpflicht des Mieters für viel Streit. Oft stehen in den Mietverträgen ungültige Angaben über die zu erwartenden Heizleistungen. Diese sind für den Mieter nicht bindend. Der Vermieter hat spätestens ab dem 1. Oktober und mindestens bis zum 20. April die Heizung der Mietwohnungen zu gewährleisten. Dabei ist mindestens eine Temperatur in den Wohnungen von 20° Celsius zu erzielen, wobei das schon als absolut unterste Grenze anzusehen ist. Klagt der Mieter auf eine Erhöhung der Temperatur auf mindestens 22°Celsius, hat er gute Chancen Recht zu bekommen. Während der Nachtzeit darf die Heizung herunter gedreht werden. Doch auch in dieser Zeit ist eine Temperatur von ca. 18° Celsius zu gewährleisten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Eine Heizpflicht für den Mieter ergibt sich daraus aber nicht. Er ist nicht verpflichtet, die Heizung auch aufzudrehen, muss aber sicher stellen, dass durch das Nicht-heizen keine Schäden an der Wohnung, wie beispielsweise Schimmel, entstehen. Wie in den meisten Bereichen gilt auch hierbei, dass es immer klüger ist, sich friedlich mit dem Mieter zu einigen, da durch eine Klage immer zusätzliche Kosten entstehen, die in der Regel die Einsparungen durch verminderte Heizleistung weit überschreiten.

 

Keine Mietminderung bei Gebäudesanierung

Die meiste Energie wird in Deutschland, anders als allgemein angenommen, im Haushalt benötigt. Gerade beim Heizen werden Unmengen an Energie durch schlecht gedämmte Gebäude verschwendet. Bislang war es Mietern eines Hauses rechtlich erlaubt, bei einer Sanierung des Gebäudes eine Mietminderung zu veranlassen. Dies schreckte jedoch viele Vermieter bei der Planung einer Gebäudesanierung ab. Zwar konnten die Sanierungskosten bislang auf die Mieter umgelegt werden, jedoch entschieden sich viele Hausbesitzer gegen eine Verbesserung des Gebäudes.

Dieses soll nun geändert werden. Die schwarz-gelbe Regierung will es den Hausbesitzern erleichtern, eine Sanierung des Gebäudes durchzuführen, indem die Mietminderungsklausel im Falle einer Gebäudesanierung gekippt wird. Ein auf dem ersten Blick intelligenter Schritt, um die Klima- und Energieziele der Bundesrepublik zu erreichen. Dem Ausbau der erneuerbaren Energien stehen vor allem effizientere Technicken gegenüber, die langfristig dazu führen sollen, dass weniger Energie benötigt wird. Schaut man jedoch etwas genauer hin, dann hat diese Änderung einen Haken. Die Mietminderung soll generell bei der Sanierung eines Gebäudes ausgesetzt werden. Unabhängig davon, ob es danach zu einer Energieeinsparung kommt oder nicht.

Hier muss die Bundesregierung noch einmal nachbessern, denn was bringt es einem Mieter, wenn er mehr Miete zahlen soll, weil das Haus saniert wurde, er aber keinerlei Einsparungen erreicht? Hier muss die Auflage eingebracht werden, dass eine Mietminderung nur dann nicht erfolgen kann, wenn der Mieter am Ende der Sanierung einen Nutzen davon hat.

 

Auch auf denkmalgeschützten Gebäude kann eine Solaranlage auf dem Dach errichtet werden

Wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: 16 K 26.10) zeigt, ist es durchaus möglich auf einem Haus eine Solaranlage zu errichten, dass unter Denkmalschutz steht. Die zwei Kläger dürfen nun eine thermische Anlage zur Brauchwassererwärmung errichten. Zugleich haben die Richter die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erlaubt. Die Denkmalbehörde hatte mit der Begründung abgelehnt, die neue Anlage auf dem Dach würde über Jahre hinweg, das Fassadenbild deutlich verändern. Doch die Richter argumentierten anders. Sie waren der Meinung, dass man ebenfalls an die Stärkung der erneuerbaren Energien denken sollte. Außerdem komme es bei der Anlage auf die Ausgestaltung der Dächer und der Solaranlage an. „Den Zeugniswert der Dachlandschaft“, der zum besonderen denkmalrechtlichen Schutz geführt hat, wird in keiner Weise beeinträchtigt, da sich die Anlage auf der Gartenseite des Gebäudes befindet und daher schlecht gesehen wird, sagte das Gericht bei der Urteilsvergabe. Die angrenzenden Gebäude sind zwischenzeitlich ebenso verändert worden, welches das Bild bereits geändert hat. Und der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz führe dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung eher hinzunehmen seien. Schade ist dieses Urteil für Städte in denen denkmalgeschützte Gebäudestraßen das Stadtbild stark anheben.