Auch wenn aus einem offenen ein geschlossener Immobilienfond wird, müssen Banken ihre Anleger darüber informieren. Das entschied der Bundesgerichtshof. Demnach gilt diese Beratungspflicht auch, wenn die Verträge vor 2008 -also vor der Einführung der Beratungspflicht- geschlossen wurden. Seitdem müssen Anleger über derartige Risiken schon vor einem Vertragsabschluss informiert werden. Im vorliegenden Fall hatte eine Anlegerin, im Juni 2008, 30.000 Euro in einem offenen Immobilienfonds angelegt. Die vermittelnde Commerzbank verschwieg der Kundin, dass dieser in Notfällen geschlossen werden könnte. Dies geschah im Oktober des selben Jahres, zum Beginn der Finanzkrise. Der Fonds wurde geschlossen und abgewickelt. Die Klägerin hatte nur zehn Prozent ihrer ursprünglichen Einlage ausgezahlt bekommen und klagte jetzt den Restbetrag, in Höhe von 27.500 Euro ein. Erfolgreich. Der BGH entschied, dass die Commerzbank „ungefragt“ das Risiko hätte erwähnen müssen. „Ein Anleger muss bereits bei Erwerb der Anlage wissen, worauf er sich einlässt“, argumentierte der Richter. Wie groß die Auswirkung dieses Urteils auf ähnliche Fälle ist, lässt sich bisher noch nicht absehen.
Archiv der Kategorie: Recht
Ein verlorener Schlüsselbund kann teuer werden
Ein verlorener Schlüsselbund kann teuer werden. Verliert ein Mieter seinen Hausschlüssel, der zu einer ganzen Schließanlage gehört, muss er den Austausch der gesamten Anlage bezahlen. In einem diesbezüglichen Verfahren urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Mieter auch dann dazu verpflichtet werden kann, wenn der Austausch aus Sicherheitsgründen nötig ist – allerdings nur dann, wenn die Anlage wirklich erneuert wird. Vergisst oder unterlässt die zuständige Hausverwaltung den Austausch, muss der Mieter jedoch nur den Ersatzschlüssel bezahlen. Im vorliegenden Fall entschied das BGH, dass der Mieter nicht zahlen muss, da die zuständige Hausverwaltung, die beim Auszug des Mieters einen Kostenvorschuss für eine neue Anlage, in Höhe von 1500 Euro, verlangt hatte, die Schließanlage bis zum Gerichtsverfahren nicht ersetzt hatte.
Achtung Frist zur Grundsteuerrückerstattung
Noch bis zum 31. März können Vermieter einen Teil ihrer Grundsteuer zurückerhalten, wenn ihre Immobilie teilweise nicht vermietet werden konnte. Die Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Ausfall der Mieteinnahme nicht selbstverschuldet war, weil der Vermieter beispielsweise zu hohe Miete verlangt oder die Suche nach Mietern vernachlässigt hat. Wenn eine Rückerstattung der Grundsteuer beantragt wird, muss der Besitzer nachweisen können, dass er sich um die Vermietung des Objekts bemüht hat, oder der Leerstand durch höhere Gewalt verursacht wurde. Möglich ist die Rückerstattung, wenn die Netto-Miete im gesamten Jahr um mindestens 50 Prozent geringer war, als normalerweise ortsüblich für gleichartige Objekte erzielt wird. Zahlt allerdings der Mieter die Grundsteuer, über die Nebenkosten, dann erhält auch der Mieter die Rückerstattung. In einem solchen Fall sind Vermieter sogar dazu verpflichtet, die Rückerstattung der Grundsteuer zu beantragen, da sich dadurch die Höhe der Nebenkosten für den Mieter verringert, worauf er einen rechtlichen Anspruch hat. Zur Antragstellung reicht ein formloses Schreiben aus, dass allerdings bis zum 31.03. beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss.
Urteil: Zweitwohnungssteuersatz zu hoch
Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe hat jetzt den Zweitwohnungssteuersatz der Stadt Konstanz als zu ungerecht beurteilt und die Stadt angewiesen, diesen zu ändern, da eine erhobene Zweitwohnungssteuer hohe Mieten nicht prozentual geringer belasten darf, als niedrigere. Demnach hat Konstanz eine gestaffelte Steuer auf Zweitwohnungen, die beispielsweise für eine Monatsmiete von 100 Euro 33 Prozent der Miethöhe und für eine Miete von 2000 Euro nur sechs Prozent beträgt. Mit einer Besteuerung nach Leistungsfähigkeit ist das aber nicht vereinbar, wie Karlsruhe entschied, da bei der Steuererhebung das Grundrecht auf Gleichbehandlung durch eine „Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ gewährleistet wird. Für Ausnahmen davon müssten „gewichtige Gründe“ vorliegen. Solche konnte die Stadtverwaltung jedoch nicht angeben.
Landgericht hebt Raucher-Urteil auf
Nach dem Urteil zur fristlosen Wohnungskündigung eines starken Rauchers, entscheidet jetzt das Landgericht Düsseldorf im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Urteils. Das endgültige Urteil wird zwar erst am 13. März verkündet, doch nach Angaben des Gerichts hält die zuständige Kammer die Kündigung für unwirksam. Die Entscheidung des Düsseldorfer Amtsgerichts, die fristlose Kündigung wegen starken Rauchens in der Wohnung zuzulassen, hatte für landesweiten Schlagzeilen gesorgt. Ein Grundsatzurteil ist die erwartete Rücknahme der Entscheidung aber nicht. Prinzipiell bleibt die Option bestehen, Mietern wegen Rauchbelästigung zu kündigen, falls dadurch anhaltend die Rechte der anderen Mieter beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin jedoch nach Bekanntwerden der Geruchsbelästigung über ein Jahr gewartet, bevor sie den Mietvertrag kündigte. Eine begründete Wohnungskündigung müsse aber innerhalb einer „angemessenen Frist“ erfolgen, was hier versäumt wurde. Unbeirrt davon, zeigt sich Martin Lauppe-Assmann, der Anwalt des betroffenen Mieters, erfreut über die Entwicklung und bezeichnet die Position des Landgerichts als „deutliche Stärkung der Mieterrechte“.