Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat ein deutscher Waldbesitzer jetzt in letzter Instanz Recht bekommen. Als überzeugter Jagdgegner muss er, entgegen deutschem Recht, nicht die Jagd auf seinem Waldgrundstück dulden. In Deutschland regelt das Bundesjagdgesetz, dass Privatgrundstücke, die kleiner als 75 Hektar sind, bejagt werden dürfen und der Besitzer automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft ist. Das damit verbundene Ziel, einen gesunden und artenreichen Wildbestand zu erhalten, liegt im allgemeinen Interesse und damit über dem Interesse des Einzelnen. Mit dieser Begründung wurde die Klage in Deutschland in allen Instanzen abgewiesen. Auch die kleine Kammer des Gerichtshofes für Menschenrechte schloss sich der Begründung an und wies die Klage ab. Erst die Anrufung der Großen Kammer des Straßburger Gerichts endete für den Kläger erfolgreich. Mit neun zu acht Stimmen entschied der Gerichtshof für den Waldbesitzer. ‚Ethische Ãœberzeugungen von Grundeigentümern‘ dürften nicht ohne nachweisbare Notwendigkeit übergangen werden. Dies stelle eine ‚unverhältnismäßige Belastung‘ des Betroffenen dar. Auch die übliche Entschädigungszahlung für die erduldete Jagd ändert daran nichts. Eine Notwendigkeit der Jagd auf diesem Gebiet konnte jedoch nicht bewiesen werden. In seinem Urteil kritisierte das Gericht zudem das deutsche Jagdrecht, da es das Recht von Eigentümern missachtet, die aus ethischer oder persönlicher Ãœberzeugung heraus, die Jagd ablehnen. Deshalb ist zu erwarten, dass Deutschland in den kommenden Jahren das Jagdrecht und damit auch das Immobilienrecht in diesem Teilbereich ändern muss.
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Mietschulden in Deutschland deutlich gesunken
Wie der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW) ermittelte, ist die Höhe der Mietschulden in Deutschland deutlich gesunken. Seit 2003 verringerte sich die Mietschulden-Gesamtsumme um 41 Prozent. Auch 2011 setzte sich dieser Trend fort. Im Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum sanken die Außenstände um 4,4 Prozent, auf rund 446 Millionen Euro. Die Ursache der positiven Entwicklung liegt in einer seit Jahren professionellen Handhabung des sogenannten Mietschuldenmanagements, da Vermieter häufiger und früher bei Zahlungsverzug Anwaltskanzleien und Inkassounternehmen einschalten. Auch für säumige Mieter hat sich die Situation, durch zahlreiche Schuldenberatungsangebote ein wenig gebessert. Zudem wurde die Zusammenarbeit zwischen Schuldnerberatungsstellen und Vermietern gestärkt, so dass die betroffenen Mieter häufiger Hilfe bei der Bewältigung der Mietschuld erhielten. Inzwischen betragen die Mietschulden Deutschlandweit nur noch circa 2,3 Prozent, der gesamten Mieteinnahmen. Der Chef der GdW, Axel Gedaschko, hält darüber hinaus auch die derzeit gute Wirtschaftslage Deutschlands für einen maßgeblichen Faktor dafür, dass momentan weniger Mietschulden anfallen. Für Vermieter ergibt sich unabhängig davon die Erkenntnis, dass es sinnvoll ist, sich frühzeitig bei Zahlungsverzögerungen ihrer Mieter um professionelle Unterstützung zu kümmern.
Welche Tiere dürfen in die Mietwohnung
Haustiere gewinnen immer mehr an Beliebtheit. Allerdings sind nicht alle Tiere bei Nachbarn und Vermieter gern gesehen. Deshalb müssen sich Mieter vorab erkundigen, welche Tiere ihr Vermieter erlaubt. Entscheidend dafür ist, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Darüber hinaus gehende Wünsche müssen als Nachtrag ebenfalls schriftlich vereinbart werden. Allerdings gilt dies nicht für alle Tierarten. Kleinsäuger wie Mäuse und Meerschweinchen, sowie Fische, Vögel oder Terrarientiere, dürfen auch ohne die Einwilligung des Vermieters gehalten werden. Wer sich jedoch einen Hund anschafft oder trotz fehlender Klausel im Mietvertrag mit einem Hund einzieht, kann gezwungen werden das Tier wieder abzugeben. Für die Entscheidung des Vermieters spielt es auch keine Rolle, ob anderen Mietern die Haltung von Hunden gestattet wurde, wie jetzt auch das Landgericht Köln in einem Urteil bestätigte. Weniger sicher ist die rechtliche Lage für die Katzenhaltung. Während einige Gerichte Katzen zu Kleintieren zählen und ihre Haltung auch gegen den Willen des Vermieters gestatten, halten andere Gerichte sie für erlaubnispflichtig. Grundsätzlich gilt aber immer, dass Tiere niemals zur Belästigung anderer Hausbewohner führen dürfen. So ist beispielsweise zwar prinzipiell die Haltung von Vögeln erlaubt, größere Papageien die viel Lärm machen und andere Mieter stören, können jedoch verboten werden.
Neue Mietrechtsreform beschlossen
Die Bundesregierung hat jetzt die Mietrechtsreform beschlossen, durch die sie eine „Energiewende“ einleiten will. Die neuen Regelungen sollen mehr Anreiz für eine energetische Sanierung von Wohnhäusern schaffen. Nach Verlautbarung des Bundesjustizministerium, gewährleistet das neue Mietrecht eine „fair auf Vermieter und Mieter“ verteilte Kostenbelastung. So können zum Beispiel Mieter zukünftig erst nach drei Monaten eine Mietminderung wegen Baulärm geltend machen. Dadurch entstehe eine „Rechtssicherheit für investitionswillige Vermieter“, wie die Justizministerin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, in einem Interview erklärt. Auch für mehr Schutz gegen Mietnomaden wurden Änderungen im Mietrecht vorgenommen. Nach Inkrafttreten des neuen Mietrechts dürfen Vermieter Wohnungen durch Gerichtsvollzieher räumen lassen, ohne den Besitz des Mieters teuer transportieren und lagern zu müssen. Dazu kommt, dass Vermieter während eines laufenden Prozesses um Mietschulden verlangen können, dass die Streitsumme vom Mieter bei Gericht hinterlegt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass Vermieter, trotz hoher Prozess- und gegebenenfalls Räumungskosten, leer ausgehen, wenn der Mieter die eingeklagte Summe nicht zahlen kann.
Prüfung von Warmwasseranlagen Pflicht für Vermieter
Mit rund 13 Prozent des gesamten Energiebedarfs, benötigt die Trinkwasseraufbereitung nach der Heizung die zweithöchste Strommenge in einem privaten Haushalt. Rund 122 Liter Trinkwasser verbraucht eine Privatperson pro Tag. Für Vermieter ergibt sich daraus eine besonders hohe Verantwortung, für die Instandhaltung der Wasseranlage und die Garantie einer gleich bleibenden Wasserqualität. Mit der im November vergangenen Jahres in Kraft getretenen Gesetzesänderung werden Vermieten inzwischen auch verpflichtet, die zentrale Anlage der Warmwasserinstallation auf eventuell vorhandene Legionellen (Bakterien) untersuchen zu lassen, sobald mindestens drei Wohnungen über eine solche Anlage versorgt werden. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen jährlich beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Die regelmäßige Untersuchung ist wichtig, da die Erwärmung und Abkühlung, wie sie in Rohren eines Warmwasseraufbereiters mehrmals täglich stattfindet, die Vermehrung verschiedener Bakterien und Pilze begünstigt. Kommt ein Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann sich daraus im Fall einer darauf zurückzuführenden Erkrankung, ein hoher Schadensersatzanspruch ergeben. Nach umfangreichen Untersuchungen der Forschungsgesellschaft für Energiewirtschaft, zusammen mit der Technischen Universität München wird empfohlen, bei anstehenden Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen in diesem Bereich den Austausch der Anlage gegen ein dezentrales System zu erwägen. Dies ist nicht nur hygienisch sicherer, sondern arbeitet auch kostengünstig, da jeweils geringere Wassermengen erwärmt und diese schneller verbraucht werden.