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Stärkung des Vermieterrechts noch ungewiss

Nachdem sich in den vergangenen Jahren die Mietausfälle aufgrund von Mietbetrügern auf rund 2,4 Milliarden Euro erhöht haben, sollte eine Veränderung des Mietrechts den Schutz der Vermieter stärken. Dies war seit Jahren gefordert worden, da rund 80 Prozent der vermieteten Immobilien durch Kredite finanziert sind und Vermieter durch die fehlenden Mieteinnahmen häufig nicht in der Lage sind, ihre Kredite pünktlich zu tilgen. Bei der Neuauflage des Mietrechts sollte zum Beispiel vereinbart werden, dass mit der Miete im Rückstand befindliche Mieter gerichtlich gezwungen werden können, schon während des laufenden Gerichtsprozesses um die Mietzahlung, die noch nicht gezahlten Mieten auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen. Damit soll vermieden werden, dass Vermieter zwar Gerichtsprozesse gegen säumige Mieter gewinnen, aber trotzdem kein Geld bekommen, wenn diese nach der Urteilsverkündung angeben, kein Geld zu haben. Außerdem sollen Räumungsklagen zukünftig schneller möglich sein. Ein lückenloser Schutz gegen Betrüger und Mietnomaden wird allerdings auch das neue Gesetz nicht bieten. Auch ist noch unklar, wann es überhaupt in Kraft treten soll. Wer sicher gehen will, sollte sich um eine Mietausfallversicherung kümmern. Diese ersetzt die Mieten bei Nicht-Zahlung und übernimmt Kosten für eventuell entstandene Schäden der zahlungsunfähigen Mieter.

 

Kündigung wegen Eigenbedarf für GmbH nicht zulässig

Für eine eingetragene Firma ist es schwieriger einem Mieter wegen des Eigenbedarfs eines der Firmengesellschafter zu kündigen. Auch der Bundesgerichtshof wies die Klage einer GmbH & Co. KG ab, die ihren Mieter mit der Begründung ‚Eigenbedarf‘ kündigen wollte. Zwar ist eine so begründete Vertragskündigung bei einer GbR möglich, bei einer Personenhandelsgesellschaft, wie im Falle einer GmbH & Co. KG jedoch nicht. Diese sind in der Regel so umfangreich, dass ein Eigenbedarf fast immer besteht oder konstruiert werden könnte. Dadurch allerdings verlöre der Mieter einer GmbH & Co. KG jegliche Rechtssicherheit, was ihm nicht zuzumuten ist.

 

Immobilienverkäufer in der Aufklärungspflicht

Auch beim Verkauf von Immobilien muss der Verkäufer darauf achten, nicht durch optische Tricks einen falschen Eindruck beim Käufer zu erwecken. So bekam eine Klägerin jetzt vor dem Bundesgerichtshof recht die Schadensersatz forderte, weil der Verkäufer eines Grundstücks das sie besichtigte nicht erwähnte, dass der Zaun auch einen Teil des Nachbargrundstücks umfasst. Obwohl die genaue Größe im Vertrag aufgeführt war, wertete das Gericht dies als Irreführung. Durch den Zaun wurde der Eindruck vermittelt, dass es sich um ein zusammen gehörendes Grundstück handelt. Der Verkäufer hätte bei der Besichtigung darauf hinweisen müssen, dass auch nicht dazu gehörendes Land mit umfriedet wurde und das Grundstück dadurch größer wirkt, als es ist. Wenn ein Verkäufer diesbezüglich seiner Aufklärungspflicht nicht nachkommt, ist er auf Verlangen des Käufers zur Leistung einer angemessenen Schadensersatzzahlung verpflichtet.

 

Wann sind Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet?

Zwar gilt, dass Mieter grundsätzlich alle der in einer Wohnung anfallenden Schönheits- und Reparaturarbeiten auf eigene Kosten durchführen müssen, doch auch hier gibt es Ausnahmen, um die Mieter und Vermieter wissen sollten. So sind beispielsweise für den Neuanstrich von Raufasertapeten die Vermieter nach aktuellem Mietrecht zuständig, falls keine gegenteilige Vereinbarung im Mietvertrag festgeschrieben wurde. In vielen Mustermietverträgen ist eine solche Klausel bereits enthalten bei der nur angekreuzt wird, ob Mieter oder Vermieter die Kosten von Schönheitsreparaturen tragen müssen. Steht jedoch im Mietvertrag, dass bestimmte Arbeiten in regelmäßigen Abständen vorgenommen werden müssen, unabhängig vom Zustand der Wohnung, dann ist diese Klausel unwirksam. Durch eine solche nicht haltbare Forderung wird der Mieter komplett von der Renovierungspflicht entlastet, weshalb es auch im Interesse des Vermieters liegt, sich vor Abschluss eines Mietvertrags, über die aktuellen gesetzlichen Regelungen zu informieren.

 

Vermietung: Keine Angst vor Mieterhöhungen

Mieterhöhungen sind für die Mieter zwar in der Regel ärgerlich, allerdings sind sie für den profitablen Unterhalt einer vermieteten Immobilie oft unerlässlich. Trotzdem verzichten viele Vermieter auf eine Erhöhung der Miete und nehmen geringere Einnahmen in Kauf, weil ihnen der Überblick über ihre Rechte als Vermieter fehlt. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, bereits im Mietvertrag eine Staffelmiete zu vereinbaren, durch die der Inflationsbedingte Einkommensverlust vermieden werden kann. Die Mieter haben ihrerseits die Sicherheit, im Voraus genau zu wissen, was, wann für Kosten auf sie zukommen. Wurde eine solche Vereinbarung versäumt, kann ein Vermieter auch alle drei Jahre die Miete seiner Immobilie an die ortsübliche Miethöhe anpassen. Auch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen rechtfertigen eine Mieterhöhung. Zu beachten sind dabei natürlich auch die Rechte der Mieter, wie die Einhaltung der Kappungsgrenze, oder das Sonderkündigungsrecht. Wichtig ist deshalb, sich einen Überblick über die Rechte und Pflichten eines Vermieters zu verschaffen, wenn man langfristig erfolgreich mit Gewinn eine Immobilie vermieten möchte.