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Mietrechtsreform wenig vorteilhaft

Da die letzte Mietrechtsreform bereits mehr als zehn Jahre her ist, wurde aufgrund veränderter gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedingungen, eine Anpassung der geltenden Gesetze notwendig. Das Bundesjustizministerium legte im Herbst vergangenen Jahres einen ersten Gesetzesentwurf vor. Dieser soll vorrangig die energetische Modernisierung von Mietwohnungen, sowie eine leichtere Durchsetzung von erzwungenen Wohnungsräumungen regeln. Allerdings stößt der Entwurf, trotz mehrfacher Ãœberarbeitung seit der ersten Version im Oktober, noch immer auf heftige Kritik seitens der Immobilienbranche und des Mieterbundes. Der Mieterbund sieht den Entwurf als nicht ausreichend an, um energetische Baumaßnahmen gesetzlich zu beschleunigen. Das größere Problem der Vermieter ist dagegen, dass es aktuell bis zu einem Jahr dauern kann, bis eine Räumungsklage alle gerichtlichen Instanzen durchlaufen hat und anwendbar ist. Dadurch entsteht den Vermietern ein in dieser Zeit wachsender finanzieller Schaden, der oftmals im Nachhinein nicht einklagbar ist, wenn der Mieter eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Der neue Gesetzesentwurf sieht zur Erleichterung der Vermieter vor, dass auf deren Antrag während eines laufenden Gerichtsverfahrens die beklagten Mieter gezwungen werden können, die laufenden Mietforderungen bei dem verhandelnden Gericht zu hinterlegen. Diesem Antrag können die Richter jedoch nur stattgeben, wenn sie schon vor oder während der Verhandlung eine „hohe Aussicht auf Erfolg“ der Klage vermuten. Vermietervereine fordern statt dessen eine ähnliche Handhabung wie bei Klagen im Arbeitsrecht. Hier findet innerhalb von 14 Tagen nach der offiziellen Klageerhebung eine erste mündliche Verhandlung statt, in der beide Parteien die Fakten darlegen, so dass sich das Gericht einen Ãœberblick über die Situation verschaffen kann. Angewendet auf das Mietrecht, wäre ein Richter dann wesentlich früher in der Lage, zeitnah über die Aussicht auf Erfolg einer Klage zu entscheiden. Die derzeit geplante Mietrechtsreform wird jedoch, nach Meinung der Immobilienverbände, kaum etwas an der aktuellen Situation der Vermieter ändern.

 

Schnee nicht geschoben – Wer haftet?

Durch die veränderten Witterungsbedingungen, werden Arbeiten bei der Räumung von Laub und Schnee notwendig, die oft zu Streit zwischen Mieter und Vermieter führen. Oft wissen die Betroffenen nicht, wer für den Winterdienst zuständig ist, oder für Schäden, durch Frost beispielsweise, aufkommen muss. Für Vermieter ist es daher unerlässlich sich schon vor der Vermietung einer Immobilie über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. So sollten sie wissen, dass sie als Vermieter grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht haben. Das bedeutet, dass Vermieter dafür zu sorgen habem, das die Fußwege und Grundstückszufahrten fahr- bzw. begehbar sind. Allerdings muss er diese Arbeiten nicht selbst durchführen. Wie mit einem Urteil des Landgericht Karlsruhe nochmals bestätigt wurde, darf der Vermieter diese Pflicht auf die Mieter umlegen, so lange dies ausdrücklich im Mietvertrag, oder in der dem Mietvertrag beigelegten Hausordnung vereinbart wurde. Die Verantwortung des Mieters beginnt allerdings erst, wenn er vom Vermieter einen Zeitplan für den Räumungsdienst bekommen hat. Dieser muss sich an der jeweiligen Gemeindeordnung orientieren, die in der Regel Streuzeiten zwischen 7.00 und 21.00 Uhr vorsieht. Versäumt der Mieter daraufhin seine Räumungs- oder Streupflicht, ist er selbst für eventuelle Schäden Dritter haftbar und schadensersatzpflichtig. Fehlt diese Vereinbarung jedoch im Mietvertrag, haftet der Vermieter, unabhängig von eventuellen mündlichen Absprachen. VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß: „Wir empfehlen die Ãœbertragung der Räum- und Streupflicht eindeutig im Mietvertrag oder in der Hausordnung zu regeln. Dem Mieter muss klar sein, worauf er sich einlässt.“

 

Mieter haftbar für verursachte Mietminderungen

Ruhestörender Lärm ist nicht nur für Mieter ein Ärgernis, sondern gegebenenfalls auch für den Vermieter – wenn der Mieter ihn dafür haftbar macht. Mieter die dauerhaft durch andere Mieter gestört werden, können ihre Miete entsprechend kürzen. Wie inzwischen das Amtsgericht Bremen entschieden hat, können Vermieter sich diesen Verlust allerdings vom Verursacher ersetzen lassen. Im vorliegenden Fall wurden Bewohner durch massiv, ruhestörenden Lärm wie Geschrei, Randale und laute Musik gestört. Die betroffenen Mieter kürzten ihre Miete deshalb um 20 Prozent. Daraufhin verklagte der Vermieter den Lärm-verursachenden Mieter auf die Höhe der erlittenen Verluste. Die Klage war erfolgreich. Als Argument gab das Gericht an, dass Mieter mit der Unterzeichnung des Mietvertrages sich dazu verpflichten, den Hausfrieden nicht zu verletzen. Geschieht dies doch ist der dabei entstandene Schaden vom Verursacher zu ersetzen.

 

Schönheitsreparaturen auch in Eigenleistung möglich

Klauseln in Gewerbemietverträgen, die Mieter dazu verpflichten „Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen“ zu lassen, sind unwirksam, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im Dezember 2010 entschied. Mieter würden dadurch, dass sie die notwendigen Reparaturen nicht selbst vornehmen dürfen „unangemessen benachteiligt“. Das Gericht argumentierte, dass grundsätzlich der Vermieter für Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Wird diese Verantwortung vertraglich auf den Mieter übertragen, steht es diesem auch frei, selbst zu wählen wer diese durchführt. Auch Eigenleistungen die dem Mieter Kosten sparen, müssen ihm gestattet werden. Das Recht dürfe, nach Meinung des Gerichts, nicht davon abhängig sein, ob es sich bei der vermieteten Immobilie um privat oder gewerblich genutzte Räume handelt.

 

Vemieter zur Wasserprüfung verpflichtet

Im November dieses Jahres tritt eine neue Verordnung in Kraft die Vermieter dazu verpflichtet, die Warmwasseranlage regelmäßig auf Legionellen prüfen zu lassen. Nach Meinung der Experten sind mindestens drei Millionen Gebäude in Deutschland davon betroffen. Durch die Verseuchung des Trinkwassers mit Legionellen kommt es jedes Jahr zu hunderten Erkrankungen, mit einzelnen Todesfällen, weshalb die Landesregierungen eine entsprechende Verordnung verlangt haben. Allein im vergangen Jahr erkrankten deutschlandweit 700 Menschen, aufgrund unsauberen Wassers in ihren Wohnungen. Für die ordnungsgemäße Kontrolle müssen mehrere Proben aus den Hauptboilern und in den Wohnungen entnommen und den Gesundheitsämtern zugesandt werden. Innerhalb von zehn Tagen erhalten die Wohnungsinhaber die Laborergebnisse. Einzelne Wohnungsunternehmen haben den dahinter stehenden hohen Aufwand kritisiert. „Wir müssen erreichen, dass sämtliches Trinkwasser absolut sauber ist. Das ist eine Bringschuld der Vermieter.“ erklärte dagegen der Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums.