Ein Unternehmer klagte auf Vorsteuerabzug für die Sanierung eines asbesthaltiges Dach. Das FG Nürnberg(Urteil vom 29.9.2009, Az. 2 K 784/2009, EFG 2010 S. 833) gab dem Unternehmer Recht. Doch eine klare Linie ist nicht erkennbar. Bisher entschieden die Richter immer anders. Der Vorsteuerabzug für Kosten der Dachsanierung im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage wirft schwierige umsatzsteuerliche Fragen auf. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Sanierung eines Daches, das früher ein landwirtschaftlich genutztes Stallgebäude war. Für die vorbereiteten Arbeiten zum Aufbau der neuen Photovoltaikanlage wurden Arbeiten auf Rechnung verrichtet, die er als einen Vorsteuerabzug in Höhe von 6.472 Euro gegenüber dem Finanzamt geltend machen wollte. Dies aber lehnte das Finanzamt ab. Die Kosten der Dachsanierung sah es als nicht abziehbare Erhaltungsaufwendungen des Gebäudes an. Doch nach der Klage und dem daraus resultierenden Urteil musste das Finanzamt dem Unternehmer den Vorsteuerabzug anerkennen. Die Gründe für die Richter waren:
- Der Gesetzgeber verbietet die Montage von Fotovoltaikanlagen auf Asbestzementdächern. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Straftat dar.
- Die Asbestsanierung darf nur durch eine Fachfirma erfolgen.
- Die Dachsanierung wäre ohne die Errichtung der Anlage nicht notwendig gewesen. Ein Gutachten einer Firma zur Haltbarkeit des alten Eternitdaches lag vor.
- Durch die Dacherweiterung entstand kein zusätzlicher Wohn-, Nutz- oder Abstellraum und
- Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Dachsanierung und den Erweiterungsarbeiten mit der unternehmerischen Tätigkeit als Solarstromerzeuger war praktische gegeben.
Doch in anderer Hinsicht könnte eine Dachsanierung nicht als Vorsteuerabzug gewährt werden, wenn es sich dabei um eine nicht notwendige Reparaturarbeit handelt.