Mieter und Hausverwaltungen haften nicht, wenn sie in gutem Glauben Alarm auslösen und umsonst den Notruf alarmieren. Das hat jetzt das Landgericht Berlin entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin versucht mit ihrer Nachbarin zu telefonieren und nur ein Stöhnen gehört. Bei ihrem zweiten Anrufversuch nahm Niemand den Hörer ab. Daraufhin rief sie aus Sorge, dass ihrer Nachbarin etwas zugestoßen sein könnte, die Feuerwehr an. Diese brach, nach erfolglosen Klingeln und Klopfen die Wohnungstür auf. Die Wohnung war jedoch leer und das bei ihrem Anruf gehörte Stöhnen entpuppte sich als technische Störung in der Telefonleitung. Daraufhin verlangte der Vermieter, dass die Mieterin den Schaden begleichen sollte. Sie lehnte dies ab und der Fall ging vor Gericht. Das Gericht gab der Mieterin Recht. Jeder ist verpflichtet Hilfe zu leisten, wenn der Verdacht auf ein Notfall vorliegt. Den Schaden hat in solchen Fällen die jeweilige Versicherung zu begleichen.
Fehlalarm ausgelöst – keine Haftung
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