Einem aktuellen Urteil des BGH zufolge, beinhaltet eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht automatisch auch kurzfristige, tageweise Vermietung einer Wohnung, beispielsweise an Touristen. Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter zugestimmt, dass sein Mieter seine 43-Quadratmeter große Wohnung untervermieten darf, da er selbst sie nur alle zwei Wochen für wenige Tage nutzt. Zur Sicherheit aller Beteiligten hatte er allerdings gefordert, dass der Untermieter auch eine Postvollmacht für Betriebskostenabrechnungen erhält, damit es später nicht zu Streit um die Nebenkosten kommt. Der Mieter hatte jedoch, statt einen regelmäßigen Untermieter zu suchen, seine Wohnung online zur tageweisen Untervermietung an Touristen angeboten. Dagegen klagte der Besitzer mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist eine „gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegte Untervermietung“ nicht gleichzusetzen mit einer tageweisen Vermietung, an „beliebige Touristen“. Auch die geforderte Postvollmacht zeigt, dass der Vermieter die Zustimmung von einem langfristigen Abkommen abhängig gemacht hat. Deshalb erstreckt sich die erteilte Genehmigung nicht auf die gewünschte kurzfristige Untervermietung an Touristen. Das der Mieter damit keinen Gewinn machen, sondern lediglich seine Kosten minimieren wollte, ist für die Entscheidung des Gerichts nicht maßgeblich.
Neue Einschränkungen für Untervermietungen
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