Schadenersatz bei Immobilienfonds?

Auch wenn aus einem offenen ein geschlossener Immobilienfond wird, müssen Banken ihre Anleger darüber informieren. Das entschied der Bundesgerichtshof. Demnach gilt diese Beratungspflicht auch, wenn die Verträge vor 2008 -also vor der Einführung der Beratungspflicht- geschlossen wurden. Seitdem müssen Anleger über derartige Risiken schon vor einem Vertragsabschluss informiert werden. Im vorliegenden Fall hatte eine Anlegerin, im Juni 2008, 30.000 Euro in einem offenen Immobilienfonds angelegt. Die vermittelnde Commerzbank verschwieg der Kundin, dass dieser in Notfällen geschlossen werden könnte. Dies geschah im Oktober des selben Jahres, zum Beginn der Finanzkrise. Der Fonds wurde geschlossen und abgewickelt. Die Klägerin hatte nur zehn Prozent ihrer ursprünglichen Einlage ausgezahlt bekommen und klagte jetzt den Restbetrag, in Höhe von 27.500 Euro ein. Erfolgreich. Der BGH entschied, dass die Commerzbank „ungefragt“ das Risiko hätte erwähnen müssen. „Ein Anleger muss bereits bei Erwerb der Anlage wissen, worauf er sich einlässt“, argumentierte der Richter. Wie groß die Auswirkung dieses Urteils auf ähnliche Fälle ist, lässt sich bisher noch nicht absehen.

 

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