Waldbesitzer muss nicht jagen

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat ein deutscher Waldbesitzer jetzt in letzter Instanz Recht bekommen. Als überzeugter Jagdgegner muss er, entgegen deutschem Recht, nicht die Jagd auf seinem Waldgrundstück dulden. In Deutschland regelt das Bundesjagdgesetz, dass Privatgrundstücke, die kleiner als 75 Hektar sind, bejagt werden dürfen und der Besitzer automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft ist. Das damit verbundene Ziel, einen gesunden und artenreichen Wildbestand zu erhalten, liegt im allgemeinen Interesse und damit über dem Interesse des Einzelnen. Mit dieser Begründung wurde die Klage in Deutschland in allen Instanzen abgewiesen. Auch die kleine Kammer des Gerichtshofes für Menschenrechte schloss sich der Begründung an und wies die Klage ab. Erst die Anrufung der Großen Kammer des Straßburger Gerichts endete für den Kläger erfolgreich. Mit neun zu acht Stimmen entschied der Gerichtshof für den Waldbesitzer. ‚Ethische Ãœberzeugungen von Grundeigentümern‘ dürften nicht ohne nachweisbare Notwendigkeit übergangen werden. Dies stelle eine ‚unverhältnismäßige Belastung‘ des Betroffenen dar. Auch die übliche Entschädigungszahlung für die erduldete Jagd ändert daran nichts. Eine Notwendigkeit der Jagd auf diesem Gebiet konnte jedoch nicht bewiesen werden. In seinem Urteil kritisierte das Gericht zudem das deutsche Jagdrecht, da es das Recht von Eigentümern missachtet, die aus ethischer oder persönlicher Ãœberzeugung heraus, die Jagd ablehnen. Deshalb ist zu erwarten, dass Deutschland in den kommenden Jahren das Jagdrecht und damit auch das Immobilienrecht in diesem Teilbereich ändern muss.

 

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