Hochwasser ist für Immobilienbesitzer und Mieter gleichermaßen eine Katastrophe. Für die Besitzer einer Wohnung ist vorrangig die Beschädigung der Bausubstanz problematisch, aber auch beispielsweise Reparaturansprüche, die ihre, von einem Hochwasser betroffenen Mieter haben. Mietrechtlich gelten Ãœberflutungen nicht als höhere Gewalt, so dass bei Wasser in der Wohnung, oder auch „nur“ im Keller oder der Garage, Mietminderungen erlaubt sind. Ist die Wohnung unbewohnbar, kann für diese Zeit die Miete komplett, um 100 Prozent verweigert werden. Auch an Reparaturen und Reinigungskosten müssen Vermieter sich beteiligen, so lange die betroffenen Bereiche zu den mitvermieteten Gegenständen gehören. Das kann beispielsweise die Einbauküche sein, Teppichböden, oder bei möblierter Vermietung, die Möbel. Hierfür muss der Vermieter die vollständigen Kosten tragen. Lediglich was dem Mieter gehört, muss er selbst ersetzen, oder entstandenen Abfall beseitigen. Auch auf Schadenersatz kann ein Mieter erfolgreich klagen, allerdings nur dann, wenn der Vermieter Bauvorschriften nicht eingehalten hat und dadurch der Schaden für den Mieter gestiegen ist. Darüber hinaus besteht keine Ersatzpflicht, für den Vermieter, da Naturkatastrophen als zum „allgemeinen Lebensrisiko“ gehörend, gezählt werden.
Was tun bei Hochwasser in der Mietwohnung?
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